top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Vertragsgrundlagen Angebot

(1) Jedem Vertrag liegen unsere nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde (ALZ). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend.
(3) Proben und Muster bleiben unser Eigentum.

§ 2 Preise

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferungen frei Baustelle unter der Voraussetzung voller LKW-Partien (25 t netto). Ist eine Partie nicht ausgelastet, trägt der Käufer die anteiligen Frachtkosten des nicht ausgelasteten Teiles der Partie.
(2) Nebenkosten (Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben), Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter usw.) sowie die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials trägt der Käufer.

§ 3 Zahlungen und Aufrechnungen

(1) Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen vor Auslieferung der Ware auf Konto zu zahlen, welches dem Käufer mit der Auftragsbestätigung oder Rechnung bekannt gegeben wird. Bei Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge erfolgt lediglich eine Rückvergütung des anteiligen Kaufpreises, eine Nachlieferung ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 3 ALZ).
(2) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(3) Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Transportversicherung

(1) Erfüllungsort ist unser Sitz (Schickschuld) oder – sofern die Ware von unseren Lieferanten direkt an den Käufer übersandt wird – der Sitz unseres Lieferanten (Versandgeschäft)
(2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald sie verladen ist (Schickschuld) oder an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgehändigt ist (Versandgeschäft), unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns.
(3) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern unsere Lieferanten nicht ohnehin eine Transportversicherung abgeschlossen haben.

§ 5 Lieferung

(1) Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Ort, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
(2) Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtstraße Voraussetzung, die mit einem Lkw von 38 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 6 Abnahme

(1) Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten Teilmengen verpflichtet.
(2) Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerung auf Wunsch des Käufers sind wir unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes berechtigt, vom Käufer die orts- und branchenüblichen Lagerkosten zu verlangen.
(3) Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1) Die verkaufte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Jeder Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er uns hiermit den Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Voraus ab.
(3) Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache erfolgt für uns. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(4) Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterveräußert, tritt uns der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
(5) Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer, tritt uns der Käufer hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware, bei nur in unserem Miteigentum stehender Vorbehaltsware den Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, entspricht.
(6) Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an. Wir sind zur direkten Abrechnung mit den Vertragspartnern bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt, wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und seinen Vertragspartner die Abrechnung anzuzeigen und bei diesen auf eine direkte Abrechnung mit und hinzuwirken.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Käufer hat uns Mängel der Ware unverzüglich nach Übergabe anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Gewährleistungsansprüche des Käufers dadurch zu erfüllen, dass wir die gelieferte Ware nachbessern oder an Stelle der mangelhaften oder ohne zugesicherte Eigenschaften gelieferte Ware eine mangelfreie oder der Zusicherung entsprechenden Ware zu liefern (Nacherfüllung).
(2) Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, hat der Käufer die Wahl zwischen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann der Käufer an Stelle der Herabsetzung der Vergütung oder der Rückgängigmachung des Vertrages Schadenersatz im Umfang unserer Zusicherung verlangen. Darüber hinaus ist ein Schadenersatzanspruch nur gegeben, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Bei Lieferungen von Natursteinartikeln sind Adern, Bänderungen, Einschlüsse oder Schwankungen in Farbe, Struktur und Textur materialspezifisch und stellen daher keinen Mangel der Kaufsache dar. Ebenso sind bei gebrauchtem Material, Lesesteinen und Findlingen Schmutzanhaftungen bis zu 5 % kein Mangel. Ebenso sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge kein Mangel, weil wegen der besonderen Eigenart von Natursteinen eine kilogrammgenaue Beladung nicht möglich ist.

§ 9 Gerichtsstand

Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder für die unsere Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

bottom of page